Erleidet ein Reisender wenige Tage vor Beginn einer gebuchten Kreuzfahrt unerwartet Komplikationen aufgrund einer einen Monat zuvor durchgeführten Operation, so verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er erst zu diesem Zeitpunkt die Reise storniert.
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall buchte ein Mann eine Kreuzfahrt für den Zeitraum 01. Januar 2014 bis 25. Januar 2014. In diesem Zusammenhang schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Mitte November 2013 traten Kniebeschwerden auf, die zu einer Operation Ende November 2013 führten. Zu diesem Zeitpunkt hatten die behandelnden Ärzte auf Nachfrage keine Bedenken gegen einen Reiseantritt. Jedoch traten zehn Tage vor Reiseantritt unerwartet Komplikationen am Knie auf, die eine Stornierung der Reise notwendig machten.
Mit der Begründung, der Reisende habe zu spät storniert und damit grobfahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, erstattete die Versicherung nur 50% des Reisepreises. Ihrer Meinung nach hätte der Mann bereits beim ersten Auftreten der Kniebeschwerden stornieren müssen.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Nach seiner Auffassung habe er nicht grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe sich vielmehr auf die Aussage seiner Ärzte verlassen dürfen, die nach der Operation gegen den Reiseantritt keine Bedenken hatten. Nach dem unerwarteten Wiederauftreten der Beschwerden habe der Kläger umgehend einen Arzt aufgesucht und noch am selben Tag die Reise storniert. Somit sei er seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung nachgekommen.
Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung des gesamten Restbetrags.
LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015, Az. 306 O 351/14
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