Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 13/22, eine für alle Erbengemeinschaften wichtige und günstige Entscheidung getroffen. Ein Miterbe, der eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft muss auf den Kaufpreis keine Einkommensteuer (früher „Spekulationssteuer“ genannt) zahlen. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen zuvor die übrigen Miterben ausgezahlt wurden.
Im Fall des BFH ging es um eine Erbengemeinschaft, wie sie häufig vorkommt. Geerbt hatten ein Vater und seine zwei Kinder. Im Nachlass gab es Immobilien. Der Vater kaufte den Miterben Ihre Erbteile ab. Danach verkaufte er die Immobilien. Das Finanzamt forderte für diesen Verkauf von ihm Einkommensteuer, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt) . Das Finanzamt war sich sicher, hier Steuern verlangen zu können. Weder war der Vater 10 Jahre Eigentümer noch hatte er selbstgenutzt, als er die Immobilien verkaufte.
Das hat der BFH nun revidiert. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch „angeschafft“ worden sei. Daran fehle es bei den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 18. Januar 2024 – Nummer 001/24
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