Keine Anfechtung der Erbausschlagung per beA

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Meinen Erben, der Nachlass sei überschuldet, wird teilweise übereilt, die Ausschlagung erklärt.

Ein Fehler, der durch eine „Anfechtung der Ausschlagung“ behoben werden kann. Dann kommt man doch noch in den Genuss des Erbes.

Was sich in der Theorie so leicht anhört, misslingt in der Praxis allerdings häufig. Denn die Anfechtungserklärung muss in notariell beglaubigter Form und fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt nur 6 Wochen ab dem Erkennen des Irrtums. Diese Frist wird, wie das OLG Bamberg, mit Beschluss v. 21.03.2022, Az. 2 W 35/21 festsstellte jedoch nicht bereits mit dem Eingang der eingescannten Erklärung per beA, sonderen nur durch den Zugang des Originals bei Gericht gewahrt.

Anwälte sind gem. § 130d ZPO verpflichtet alle Schriftsätze, Anträge und Anlagen per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) and die Gerichte zu übermitteln. Fristen die mit dem Eingang des Originals verbunden sind werden dadurch allerdings nicht gewahrt. Die notariell beglaubigte Anfechtungserklärung ist dem Nachlassgericht immer fristgerecht im Original einzureichen.

Im vom OLG Bamberg entschiedenen Fall haben die Geschwister des Erblassers zunächst alle das Erbe ausgeschlagen, da sie eine Überschuldung vermuteten. Als klar war, dass doch noch ein Nachlass von 20.000,00 € nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig blieb, ließen sie sich beraten. Anschließend haben sie die Anfechtung der Ausschlagung bei einem Notar beurkunden lassen. Dann übersandte der Anwalt das eingescannte Dokument per beA an das Nachlassgericht. Die Erben schickten das Original selbst per Post weg. Das kam leider erst nach Fristablauf an. Das Nachlassgericht wies die Anfechtung als verspätet zurück. Die Beschwerde vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos.

Bei derart wichtigen Dokumenten rate ich Mandanten daher immer zur persönlichen Abgabe auf der Poststelle des Gerichts oder Einwurf in den Gerichtsbriefkasten der sich für solche Fristsachen an jedem Gerichtsgebäude befindet.

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