Das Landgericht Köln hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:
Ein gewerblicher Anbieter erstellte bei der Internetauktionsplattform „Ebay“ ein Angebot eines Whirlpools. Angebote auf dieser Plattform können als „Gebote“ oder als „Sofort-Kaufen“ deklariert werden. In dem einen Fall wird der Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden abgeschlossen, in dem anderen Fall erhält derjenige, der den geforderten Preis sofort zahlt, den Zuschlag. Besagter Anbieter stellte nun den Whirlpool bei einem Neupreis von 8.000,00 Euro als ein „Sofort-Kaufen“-Angebot für 1 Euro ein.
Es fand sich auch zügig ein Käufer, der nun die Lieferung des Whirlpools für 1 Euro zzgl. Versandgebühren verlangte. Dies wollte der Anbieter nicht einsehen und verweigerte die Erfüllung des Kaufvertrages.
Das Landgericht Köln gab dem Anbieter Recht. Der Verkäufer habe die beiden Angebotsarten bei Ebay verwechselt und daher stehe ihm ein Anfechtungsrecht zu. Tatsächlich habe der Anbieter ein Startgebot von 1 Euro eingeben wollen. Aus den Umständen des Einzelfalls ergebe sich, dass ein sogenannter objektiver Dritter hätte erkennen müssen, dass der Anbieter nicht einen neuen Whirlpool im Wert von 8.000,00 Euro für 1 Euro hätte verkaufen wollen. Dafür spreche auch, so dass Landgericht, dass der Verkäufer in seinem Angebot eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Verkaufspreises bei Vertragsschluss gefordert habem bevor der Pool versandt werde. Dies ergäbe bei einem Verkaufswert von 1 Euro keinen Sinn.
Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen: 18 O 150/10
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