Die Frage, ob Eltern Schadensersatz für private Betreuungskosten verlangen können, wenn ihnen kein Kita-Platz bereitgestellt wird, hat das Landgericht (LG) Frankenthal geklärt. Das Urteil zeigt: Gemeinden sind nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten, wenn Eltern nicht zuerst versuchen, ihren Anspruch vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.
Der Fall im Detail
Eine Mutter, die im Mai 2020 ihr Kind zur Welt brachte, beantragte frühzeitig einen Kita-Platz ab Mai 2021. Doch erst im April 2023 erhielt die Familie eine Zusage für den September. Bis dahin musste sie private Betreuungsmöglichkeiten finanzieren. Die Mutter forderte von der Stadt Ludwigshafen die Erstattung der Betreuungskosten, da sie und ihr Ehemann beruflich auf die Betreuung angewiesen waren. Das LG Frankenthal entschied jedoch, dass die Klage abgewiesen wurde.
Kita-Platz zuerst einklagen
Laut Gericht hätten die Eltern ihren Anspruch zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) einklagen müssen. Der Anspruch auf Schadensersatz sei zweitrangig und setze voraus, dass alle rechtlichen Mittel erfolglos ausgeschöpft sind.
Fazit
Eltern müssen ihren Anspruch auf einen Kita-Platz zuerst auf dem Verwaltungsweg durchsetzen, bevor sie Schadensersatz verlangen können. Ein klares Urteil, das Eltern und Gemeinden gleichermaßen betrifft.
LG Frankenthal, Urteil vom 19.09.2024 – 3 O 313/23
Quelle: Pressemitteilung beck-aktuell
Schreibe einen Kommentar