Millionen Reisende konnten in diesem Jahr wegen der Pandemie ihre Flugreisen nicht antreten. Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung eigentlich ein klarer Fall:
Innerhalb von 7 Tagen nach Annullierung muss die Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstatten.
Tatsache ist, dass sich die Gesellschaften insbesondere durch Nichtstun diesen berechtigten Ansprüchen entziehen. Nach ersten Übersichten hat etwa die Lufthansa nur etwa 10% der berechtigten Ansprüche erfüllt. Bei anderen Airlines sieht die Quote noch schlechter aus.
Wir beobachten als Reiserechtsexperten selbst in unserer Praxis, dass erst nach Anwaltsbestellung oder gar nach Klageeinreichung Zahlungen erfolgen.
Als Anwälte können wir den Reisenden zu einer vollständigen Erstattung ihrer Ansprüche verhelfen; demgegenüber behalten die sogenannten Fluggastrechtportale für sich eine Provision ein.
Bei Flügen, die über Opodo oder andere Buchungsportale vermittelt worden sind, verweisen die Fluggesellschaften immer wieder darauf, sich wegen der Erstattung nach dort zu wenden. Auch das ist nicht richtig; Vertragspartner und damit zur Zahlung verpflichtet ist und bleibt die Airline.
Wenn Sie Ihre Kosten für nicht durchgeführte Flüge zurückerhalten wollen, wenden Sie sich an uns.
Wir helfen Ihnen umgehend weiter!
Potthast Rechtsanwälte – Köln
0221-99224610
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