Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Seit 2020 profitieren pflichtversicherte Betriebsrentner von einem Freibetrag bei ihren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Freibetrag entlastet sie um bis zu 300 Euro jährlich. Doch für freiwillig Versicherte gibt es diesen Vorteil nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte kürzlich, dass dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt (Urteile vom 05.11.2024 – B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Hintergrund der Freibetragsregelung

Betriebsrenten unterliegen seit 2004 dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung, was für viele Pflichtversicherte zu einer Verdopplung der Beiträge führte. 2020 wurde daher ein Freibetrag eingeführt, um diese Belastung zu mindern. Rund vier Millionen pflichtversicherte Rentner können so jährlich bis zu 1,2 Milliarden Euro einsparen. Freiwillig versicherte Betriebsrentner sind hingegen von dieser Entlastung ausgenommen.

Entscheidung des BSG

Das BSG entschied, dass die Freibetragsregelung nicht verfassungswidrig ist. Pflichtversicherte haben eine langfristige Zugehörigkeit zur Sozialversicherung und können daher bei den Krankenversicherungsbeiträgen privilegiert werden. Der Gesetzgeber durfte dies bei der Festlegung des Freibetrags berücksichtigen.

Diese Entscheidung bestätigt die bestehende Regelung und bedeutet, dass freiwillig versicherte Betriebsrentner weiterhin den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten müssen, ohne Freibetrag.

Quelle: beck-aktuell

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