Demenz ist eine Erkrankung, die oft mit dem Verlust der kognitiven Fähigkeiten und dem schrittweisen Abbau des Gedächtnisses in Verbindung gebracht wird. Viele Menschen fragen sich daher, ob eine Person mit Demenz überhaupt noch in der Lage ist, ein gültiges Testament zu verfassen. Die Antwort auf diese Frage ist nicht immer eindeutig und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie ein aktueller Fall des Landgerichts (LG) Frankenthal zeigt.
Testierfähigkeit trotz Demenz möglich
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person noch in der Lage sein kann, ein wirksames Testament zu errichten, solange die Krankheit noch in einem leichtgradigen Stadium ist. Entscheidend dabei ist, ob die betroffene Person trotz ihrer Erkrankung die Tragweite ihrer Anordnungen noch klar beurteilen kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Das Gericht unterscheidet dabei zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz.
Der Fall: Testament einer 90-jährigen Frau
Im konkreten Fall ging es um eine 90-jährige Frau, die kurz vor ihrem Tod ein Testament errichtet hatte. Darin vermachte sie dem Sohn einer Freundin ein wertvolles Anwesen. Der Notar, der das Testament beurkundete, hielt die Frau für unbeschränkt geschäfts- und testierfähig. Der Testamentsvollstrecker war jedoch anderer Meinung und beantragte Eilrechtsschutz. Er legte Arztbriefe vor, die eine „beginnende demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Erblasserin dokumentierten.
Gerichtliche Entscheidung: Beweispflicht beim Testamentsvollstrecker
Das LG Frankenthal lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Nach Ansicht des Gerichts lag die Beweislast beim Testamentsvollstrecker, der die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau beweisen müsse. Die vorgelegten Unterlagen reichten hierfür nicht aus, da es an einer genauen Einstufung des Grades der Demenz fehlte. Ohne diese Einstufung könne keine verlässliche Aussage zur Testierfähigkeit getroffen werden.
Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass eine Demenzerkrankung nicht automatisch die Testierunfähigkeit einer Person bedeutet. Solange die Krankheit sich noch in einem leichten Stadium befindet und die betroffene Person in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu verstehen, kann sie weiterhin ein gültiges Testament errichten. Es liegt an denjenigen, die die Gültigkeit des Testaments infrage stellen, entsprechende Beweise vorzulegen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit, im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls ärztlichen Rat einzuholen, wenn es um die Errichtung eines Testaments geht.
Für weitere rechtliche Fragen rund um das Thema Testament und Demenz empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. So können Missverständnisse und potenzielle Konflikte vermieden werden.
Quelle: Bericht beck-online
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