In unserer täglichen Beratungspraxis im Reiserecht stellen wir fest, dass immer noch viele Pauschalreisen oder Flüge, die im Jahre 2020 wegen der Corona-Pandemie storniert werden mussten, nicht erstattet worden sind.
In rechtlicher Hinsicht hat jeder Anspruchsteller gegenüber dem Pauschalreiseveran-stalter oder der Fluggesellschaft noch ausreichend Zeit, um seine Erstattungsan-sprüche geltend zu machen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Derartige Erstattungsansprüche verjähren nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB erst nach 3 Jahren. Alle Entschädigungsansprüche, die im Jahre 2020 entstanden sind verjähren erst am 31.12.2023. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Pauschalreiseveranstalter innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung des Reisevertrages den Reisepreis oder die geleistete Anzahlung erstatten muss. Geschieht dies nicht, kommt er automatisch ab dem 15. Tage nach Kündigung in Verzug. Als sogenannten Verzugsschaden muss der Reiseveranstalter dann auch die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Die Geltendmachung dieser Ansprüche lohnt sich also auch, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben.
Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung müssen Fluggesellschaften innerhalb von 7 Tagen nach Annullierung des Fluges den Flugpreis an den Kunden erstatten. Hier ist es lediglich erforderlich, dass Sie gegenüber der Fluggesellschaft klarstellen, dass Sie keinen Gutschein oder Umbuchung, sondern nur eine Erstattung wünschen. Ist dies geschehen, tritt auch hier der Verzug ohne Weiteres nach dem 8. Tag nach der Annullierung ein.
Wenn Sie also kein Geld verschenken wollen, melden Sie sich bei uns. Wir kümmern uns kurzfristig um die Durchsetzung Ihrer Rückerstattungsansprüche.
Potthast Rechtsanwälte, Komödienstraße 56/58, 50667 Köln, Tel. 0221/992246-0, E-Mail: info@kanzlei-potthast.de
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