Im Winter mit Sommerreifen unterwegs Muss die Kaskoversicherung dann bei einem Unfall zahlen?

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Kommt ein Versicherungsnehmer im Winter mit Sommerreifen von der Straße ab und entsteht so ein Schaden am PKW, lehnt die Kaskoversicherung die Regulierung meist ab.
Gem. § 81 Abs. 1 VVG muss die Versicherung nämlich gar nichts zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch wenn es dem Versicherungsnehmer bekannt ist, dass er gem. § 2 Abs. 3a StVO sind bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- und Reifglätte geeignete Reifen(M+S Reifen) zu verwenden hat, wird er sich sicher nicht bewusst entschieden haben mit Sommerreifen zu fahren, um einem Versicherungsfall herbeizuführen. Es fehlt daher der Vorsatz, des Versicherungsnehmers, so dass der Versicherer sich nicht vollständig der Leistungspflicht entziehen kann.
Anteilig kann die Versicherung die Leistung aber gem. § 81 Abs. 2 VVG kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zwar nicht vorsätzlich aber grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Amtsgericht Papenburg hat mit Urteil vom 10.03.2016, Az. 20 C 322/15 entschieden, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht grob Fahrlässig ist.
In dem entschiedenen Fall war der Fahrer bei Wetterverhältnissen von 1,8 °C und 87,1 % Luftfeuchtigkeit ohne Schnee oder Regen unterwegs und gab als Ursache des Unfalls „Glatteis“ im Unfallfragebogen an. Das Gericht ging zwar davon aus, dass es ein verkehrswidriges Verhalten war bei diesen Bedingungen mit Sommerreifen zu fahren, aber sich daraus noch keine grobe Fahrlässigkeit ergibt. Diese erfordert ein gesteigertes Verschulden, dass das AG Papenburg im entschiedenen Fall nicht erkennen konnte. Denn es gab keine Anhaltpunkte, dass der Versicherungsnehmer vor Fahrtantritt mit Glatteis rechnete oder dies während der Fahrt bemerkte. Trotz Sommerreifen musste der Kaskoversicherer den Schaden voll erstatten.
Nur weil der Versicherungsnehmer im Winter mit Sommerreifen fährt kann der Kaskoversicherer seine Leistung nicht verweigern. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Haben Sie Zweifel an der Regulierungsentscheidung Ihres Kaskoversicherers empfehlen wir daher anwaltlichen Rat einzuholen.

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