Herrenloses Gepäck ist kein außergewöhnlicher Umstand

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Erscheinen Passagiere nicht zum Abflug, aber ihr Gepäck ist schon in der Maschine, kann nicht gestartet werden. Die Taschen und Koffer müssen erst wieder entladen werden. Diese Umstände führen oft zu erheblichen Verspätungen.

Das Amtsgericht Nürnberg hat in diesem Jahr entschieden, dass die Passagiere der verspäteten Maschine, die beispielsweise einen Anschlussflug nicht mehr erreichen und am Zielort mehr als drei Stunden verspätet ankommen, eine Ausgleichszahlung verlangen können. Dass ein Passagier nicht erscheine, sei ein typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeugs, also kein außergewöhnlicher Umstand.

 

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 12 C 4921/16

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