Hausratversicherung: Notwendige Reparaturkosten und verbleibender Schönheitsschaden immer eine Frage des Einzelfalls

Wenn es zu einem Einbruchdiebstahl kommt oder dieser auch nur versucht wurde, sind die Kosten für die „vollständige“ Reparatur der Fenster oder Türen, die Einbruchspuren aufweisen regelmäßig im vierstelligen Bereich angesiedelt. Es kommt dann häufig vor, dass die Vorstellungen von dem was notwendig ist, um den Schaden zu reparieren zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer weit auseinandergehen.

Die Versicherungsbedingungen sehen regelmäßig vor, dass die notwendigen Reparaturkosten für Gebäudeschäden erstattet werden. Teilweise ist auch die Wertminderung wegen eines verbleibenden Schönheitsschadens versichert.

Das OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 15.01.2016, Az. 20 U 222/15) hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen. Bei einem Einbruchdiebstahlsversuch wunden drei einflügelige Terrassentüren und ein zweiflügeliges Schlafzimmerfenster beschädigt. Der Versicherer erteilte eine Kostenzusage für die Erneuerung der linken Terrassentüre und des Schlafzimmerfensters. Die beiden anderen Terrassentüren wurden repariert und ein zusätzliches Schließstück montiert, das einen optischen Schaden verdeckte. Dabei verblieben Oberflächenunebenheiten, die mit bloßem Auge nicht zu erkennen waren.  Dies genügte dem Versicherungsnehmer nicht. Er  forderte die Erneuerung der beiden reparierten Terrassentüren.

Das OLG Hamm, wies zunächst zutreffend darauf hin es sich bei der Frage, ob ein Austausch oder eine Reparatur zu erstatten sei immer um eine Frage des Einzelfalls handelt und erläuterte dann, dass die Bedingungen des Versicherers immer so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei aufmerksamen lesen versteht. In diesem Fall sahen die Bedingungen vor, dass bei Schäden, die ohne Reparatur nicht zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen, eine Wertminderung gezahlt wird und im Übrigen die notwendigen Kosten der Reparatur erstattet werden.

Daraus schließt das OLG zutreffend, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei diesen Bedingungen hätte erkennen müssen, dass der Versicherer nicht unbegrenzt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sondern nur für die notwendigen Kosten haftet. Außerhalb des Versicherungsrechts ist eine Begrenzung der Schadenersatzpflicht in § 251 II 1 BGB gesetzlich geregelt. Im Versicherungsrecht gilt diese Einschränkung nicht. Hier kommt es immer auf die Versicherungsbedingungen an.

Wo die Grenze zwischen notwendigen Kosten und einer Luxusreparatur im Einzelfall liegt, zeigt das Gericht auf, indem es den Versicherungsnehmer auf das beschränkt, was ein Gebäudeeigentümer ohne Versicherungsschutz bei Abwägung aller Umstände an Reparaturaufwand betreiben würde. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer nach diesem Hinweisen des OLG Hamm in der zweiten Instanz seine Berufung zurückgenommen.

Der Fall zeigt wieder einmal, dass auch dann, wenn der Versicherer nur die notwendigen Kosten erstatten muss, jeder Fall anders ist. Da ein Eigentümer in der Regel sehr großen Wert auf die Sicherheit und Qualität von Reparaturmaßnahmen an seinem Haus legt, wird er wohl regelmäßig auch von seinem Versicherer eine sichere, schnelle und bewährte Reparaturmaßnahme verlangen dürfen. In jedem Fall lohnt hier aber ein genauer Blick in die  Versicherungsbedingungen.

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