Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.04.2022 seine bisherige Rechtsprechung noch einmal genauer präzisiert. Der Kläger des dortigen Rechtsstreits hatte Flüge von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main gebucht.
Die beiden Teilflüge wurden von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt. Aufgrund einer Verspätung des ersten Fluges verpasste der Kläger den Anschlussflug in Madrid und erreichte Frankfurt am Main mit einer erheblichen Verspätung.
Obwohl die Beklagte dieses Rechtsstreits, das Luftfahrtunternehmen, das den zweiten Teilflug durchgeführt hatte, die Verspätung selbst nicht verursacht hatte, hat der BGH eine Haftung eindeutig bejaht. Entscheidend war, dass die zweite Fluggesellschaft ein durchgebuchtes Ticket mit einer einheitlichen Buchungsnummer herausgegeben und an den Kläger des Rechtsstreits verkauft hatte.
Aufgrund der geschilderten Konstellation geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass damit auch das vertragliche Luftfahrtunternehmen der zweiten Teilstrecke als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen sei. Ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten oder von verschiedenen Gesellschaften durchgeführt werden, ist rechtlich nicht relevant.
Daher musste auch die Gesellschaft, die das einheitliche Ticket ausgestellt und den zweiten Teilflug durchgeführt hat für die Verspätung des ersten Teilflugs haften.
BGH Urteil vom 12.04.2022, Aktenzeichen: X ZR 101/20
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