Immer wieder berufen sich die Versicherer nach Einbrüchen auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmer, um ihre Leistungen kürzen zu können. Sie machen insbesondere geltend, dass Zugangstüren nicht abgeschlossen gewesen seien.Eine feste Rechtsprechung, ab welcher Abwesenheitsdauer und/oder Entfernung das Nichtverschließen grob fahrlässig ist, gibt es nicht. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere auf die Einschätzung der Vorhersehbarkeit eines Einbruchdiebstahls. Die Anforderung, bei nahezu jedem Verlassen des Hauses sämtliche Türen zu verschließen, ist jedenfalls überzogen. Eine unverschlossene Tür lädt nicht in gleicher Weise zu einem Gelegenheitseinbruch ein wie etwa ein offenes Fenster, das im Vorbeigehen auffällt.Entscheidend ist weiter, dass der Versicherer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers für den eingetretenen Versicherungsfall beweisen muss. Dieser Nachweis kann häufig nicht geführt werden mit der Folge, dass der Versicherer in vollem Umfang eintrittspflichtig bleibt.
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