Kann ein Vertragspartner seine Leistung nicht erbringen, zum Beispiel weil alle Fitnesscenter und Sporthallen geschlossen wurden, hat er auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung, vgl. § 236 Abs. 1 S. 1 BGB.
Es besteht also keine Pflicht den Beitrag für die Zeit der Schließung zu zahlen. Bereits abgebuchte Beiträge müssen für die Dauer der Schließung erstattet werden.
Das gilt übrigens nicht nur für Fitnesscenter, sondern auch für die Kita´s.
Leider ist aber nicht jeder Anbieter über die Rechtslage informiert und versucht seinen Umsatzausfall klein zu halten.
Für Fragen zu Erstattungsansprüchen sollten Sie sich daher an einen Anwalt wenden.
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