Wenn der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, die nach seinem Tod zahlen soll, fragen sich Erben und Pflichtteilsberechtigte, ob die Lebensversicherung zum Erbe gehört. Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass, erhöht sich der Wert des Nachlasses entsprechend. Damit steigen dann auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, die sich aus dem Nachlasswert berechnen. Einem Erben, der die Versicherungssumme erhält, müsste diese auf seinen Erbteil angerechnet werden.
Ob die Lebensversicherung zum Nachlass gehört und wie diese unter mehreren Begünstigten aufgeteilt wird, kann anhand der Angaben zum Bezugsrecht festgestellt werden. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wurde der Erblasser gefragt, wer nach seinem Tod die Versicherungsleistung erhalten soll. Die Antwort des Erblassers hat der Versicherer im Versicherungsschein unter der Rubrik „Bezugsrecht“ dokumentiert.
Es sind drei Alternativen möglich:
1. Bezugsberechtigter genannt
Wenn der Erblasser die Person des Bezugsberechtigten konkret benannt hat, erhält der Bezugsberechtigte vom Versicherer die vereinbarte Versicherungsleistung auf Basis des Versicherungsvertrages als „Vertrag zu Gunsten eines Dritten“. In diesem Fall fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Sind mehrere Personen genannt, wird die Versicherungssumme gem. § 160 Abs. 1 VVG unter ihnen gleichmäßig aufgeteilt.
2. Bezugsberechtig sind „die Erben“
Hat der Erblasser einfach seine „Erben“ als Bezugsberechtigte angegeben, fällt die Versicherung zwar nicht in den Nachlass, die Verteilung der Versicherungssumme richtet sich dann aber gem. § 160 Abs. 2 VVG nach den jeweiligen Erbteilen.
3. Kein Bezugsberechtigter bestimmt
Hat der Erblasser keinen Bezugsberechtigten bestimmt, fällt die Versicherung in den Nachlass.
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet also: „Es kommt darauf an?“
Bedenkt man, welche Auswirkungen die Angaben zum Bezugsrecht haben und dass man diese auch ändern kann, ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser und Erben. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen erläutern, wie Sie diese Möglichkeiten gezielt für sich nutzen können. Hierfür ist es auch nicht zu spät, wenn die Versicherung bereits abgeschlossen wurde. Das Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer ändern. Auch wenn es bereits zum Erbfall gekommen ist, kann ein Erbe unter bestimmten Bedingungen noch das Bezugsrecht ändern.
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