Die beamtenrechtliche Neuregelung zur Frauenförderung in NRW ist verfassungswidrig, weil dem Land die entsprechende Gesetzgebungskompetenz fehlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine auf die Neuregelung gestützte Beförderungsentscheidung für rechtswidrig erklärt.
Das Land NRW hatte seine Auswahlentscheidung auf die Neuregelung gestützt. Hiernach sind Frauen bei im wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen sind regelmäßig nicht mehr in den Blick zu nehmen, obwohl sich auch aus ihnen ein Qualifikationsunterschied ergeben kann.
Für eine solche Regelung fehlt dem Land nach Ansicht des VG Düsseldorf indes die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund habe nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und-pflichten der Beamten. Hiervon habe er durch § 9 Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht. Danach seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Diese Regelung sei abschließend; für einschränkende landesrechtliche Regelungen sei kein Raum mehr.
Das VG hat zudem auch die Frage aufgeworfen, ob die Neuregelung nicht auch dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leistungsgrundsatz widerspricht. Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es hier jedoch nicht mehr.
Der Eilantrag eines Kriminaloberkommissars war damit erfolgreich und das Land darf mehrere Kriminaloberkommissarinnen nicht bevorzugt befördern.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 2 L 2866/16
Schreibe einen Kommentar