Frauenarzt haftet Patientin wegen zu später Krebs-Erkennung auf Schadensersatz

Die Klägerin befand sich seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung beim Beklagten. Dieser nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung der Brust veranlasste. Im Jahr 2001 fand zusätzlich eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Beklagte der Klägerin erst im Jahr 2010 erneut riet.
Aus der dann durchgeführten Untersuchung ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor musste operativ entfernt werden, ebenso befallene Lymphknoten. Im Anschluss hieran hatte sich die Klägerin einer Strahlen- sowie einer Chemotherapie zu unterziehen.

Das OLG Hamm hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klägerin unter anderem ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte hafte, weil er der Klägerin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. In diesem speziellen Fall der Klägerin sei der unterlassene Rat, an einem solchen Screening teilzunehmen, sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten.
Zugunsten der Klägerin sei deswegen davon auszugehen, dass sich bei einer bereits im Jahr 2008 erkannten Krebserkrankung noch keine Metastasen gebildet hätten und die Klägerin mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Den Gegenbeweis, der dem Beklagten wegen seines groben Behandlungsfehlers oblag, konnte dieser nicht erbringen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2013, 3 U 57/13

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