Frage der Haftung bei Verlinkungen auf Internetseiten

Das Magazin Deutsche Anwaltsauskunft weist in einem Beitrag auf mögliche Haftungsrisiken bei der Anbringung von sogenannten Links auf Internetseiten hin. In einem Fall hatte ein Arzt unter einem Artikel auf seiner Homepage einen Link auf die Hauptseite eines Forschungsverbandes angebracht. Auf einer Unterseite dieses Verbandes befanden sich jedoch angeblich irreführende Informationen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung einer Behandlungsmethode. Daher wurde der Arzt auf Unterlassung verklagt, das Werben mit dieser Behandlungsmethode zu unterlassen.

In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, das OLG Köln – Aktenzeichen 6 U 49/13 – wies die Klage zurück. Nach der Auffassung der zweiten Instanz könne nicht festgestellt werden, dass der beklagte Arzt sich die Informationen der verlinkten Seite zu eigen gemacht habe. Zudem sei auch eine „böswillige“ Absicht des Arztes nicht erkennbar, die Nutzer seiner Seite in die Irre führen zu wollen, da er lediglich auf die Hauptseite des Forschungsverbandes zur weiteren Information verwiesen habe. Zudem habe der Arzt den Link sofort entfernt, als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Mithin ist es bei der Anbringung von Verlinkungen dringend geraten, Vorsicht  walten zu lassen. Sobald sich jemand offensichtlich die fremden Inhalte, auf die verlinkt wird, zu eigen macht, dann besteht auch eine Haftung dafür. Dient der Link jedoch nur zur zusätzlichen Informationsbeschaffung, bestehet auch keine Haftung des Seitenbetreibers für einen fremden Link.

Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft

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