Flugverspätung – Ersatz der Anwaltskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

Ein Urlauber flog mit seiner Familie nach Kuba. Wegen erheblicher Verspätung der Flüge kam er erst einen Tag später als geplant an.

Über seine Rechte nach der Fluggastrechteverordnung wurde der Passagier nicht aufgeklärt.

Wegen der Verspätung machte der beauftragte Rechtsanwalt insgesamt 2.400 € Schadensersatz geltend. Nachdem die außergerichtliche Aufforderung ohne Reaktion blieb, wurde Klage zum AG Düsseldorf eingereicht. Hier erkannte die Fluggesellschaft die Forderung an, lehnte aber die Kostenübernahme für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit ab. Sowohl Amtsgericht wie Landgericht wiesen diesen Anspruch zurück.

Anders der BGH:

Fluggesellschaften müssen ihren Gästen bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über ihre Rechte aushändigen. Damit sollen die Reisenden die Möglichkeit erhalten, ihre Rechte zu erkennen und geltend zu machen.

Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Der BGH gab also dem Fluggast in vollem Umfang Recht und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung.

BGH, Urteil vom 01.09.2020, Az. X ZR 97/19

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