Das LG Frankfurt entschied mit Urteil vom 15.5.2024 (Az.: 2-24 O 82/23) dass eine Fluggesellschaft ihren Passagieren die Kosten für die nach einer Anullierung selbst gebuchten Rückflüge in Höhe von 15.000,00€ erstatten muss.
Drei Passagiere hatten Flüge von Shiraz in Iran über Doha nach Frankfurt gebucht. Bereits 5 Tage vor dem geplanten Flug informierte die Fluggesellschaft per e-mail, dass der Flug anulliert werde und ein Ersatzflug für den übernächsten Tag organisiert sei.
Aufgrund der staatlichen Internetrestriktionen im Iran konnten die Kläger die e-mail nicht abrufen. Eine Aktualierung der E-mail-Konten war im Iran nicht möglich. Die Passagiere erfuhren daher erst am Flughafen dass der Flug vor 5 Tagen anulliert wurde und sie einer E-mail erhalten hätten. Die Kläger baten einen Zeugen in Deutschland mit dem Callcenter der Fluggesellschaft Kontakt aufzunehmen. Dieser sagte später aus, dass die Callcenter-Mitarbeiterin der Fluggesellschaft ihm mitgeteilt habe, es könne kein Ersatzflug angeboten werden. Die Passagiere müssten sich selbst um Rückflüge kümmern.
Das LG Frankfurt hielt es danach für unerheblich, ob die Beklagte Fluggesellschaft tatsächlich einen Ersatzflug mit der e-mail angeboten habe oder nicht. Jedenfalls durften die Kläger auf die -unterstellt- falsche Auskunft des Callcenters vertrauen und sich selbst Rückflüge buchen. Diese kosteten dann insgesammt 15.000,00 €.
Die Fluggesellschaft hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Der Fall zeigt aber ein mal mehr, wie wichtig es ist, im Falle einer Anullierung noch vor Ort richtig zu handeln.
Denn es gilt bereits dort die Beweise für einen möglichen Prozess zu sicheren. Da man nur mit Zeugen oder Urkunden die Annulierung und die Angaben der Fluggesellschaft zum Grund und möglichen Ersatzflugangeboten nachweisen kann, ist es in der Regel unerlässlich einen Zeugen zu allen Gesprächen hinzuzuziehen. Es reicht einen Mitreisenden, um seine Aufmerksamkeit und die Angabe seiner vorständigen Anschrift zu bitten, Denn es ist eher unwahrscheinlich, dass Mitarbeiter der betroffenen Fluggesellschaft ihre Erklärungen schriftlich bestätigen. Gerade im Ausland kommt dann häufig noch die Sprachbarriere hinzu, so dass Mitreisende, die in Deutschland leben und hier als Zeugen aussagen können, gebenten werden sollten die Gespräche aufmerksam zu verfolgen. Telefonate sollten gleich die Zeugen für die Betroffenen führen. Dann können diese als Zeugen den Inhalt bestätigen. Wer selbst anruft, kann nur den Gesprächspartner als Zeugen benennen, wenn er den vollständigen Vor- und Nachnamen hat. Der Passagier selbst ist Partei und kann damit nicht als Zeuge auftreten. Wichtig ist es auch alle Ausgaben während der Wartezeit mit Quittungen oder Kassenzetteln zu dokumentieren. Diese sind Urkunden mit denen im Prozeß Beweis geführt werden kann.
Quelle: Bürgerservice Hessenrecht
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