Fluggastrechte – BGH stärkt erneut die Rechtsposition von Flugreisenden

Der BGH hat erneut ein Urteil im Sinne der Fluggäste gefällt. In der Entscheidung vom 28.08.2012 hat er den Reisenden eine Ausgleichszahlung gem EG-VO 261/2004 zugesprochen.

Der Kläger dieses Rechtsstreits buchte über ein Reisebüro eine Pauschalreise von München nach Curacao. Die Flüge, die ein Umsteigen in Amsterdam vorsahen, sollten durch dieselbe Fluggesellschaft, die Beklagte des Rechtsstreits durchgeführt werden. Den Reisenden wurden in München bei Abgabe ihres Reisegepäcks sowohl die Bordkarten für den Zubringerflug als auch für den Anschlußflug nach Curacao ausgehändigt.
Die Ankunft des Zubringerfluges in Amsterdam erfolgte mit 20 Minuten Verspätung um 11:35 Uhr. Der Kläger erschien jedoch noch während des Einsteigevorganges an dem Ausgang, der dem für 12:05 Uhr vorgesehenen Anschlußflug zugewiesen war.
Der Einstieg wurde jedoch mit der Begründung verweigert, das aufgegebene Reisegepäck sei nicht verladen worden. Erst am darauf folgenden Tag konnte der Kläger nach Curacao weiterfliegen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sieht der BGH die Zurückweisung als nicht gerechtfertigt an; bei durchgecheckten Gepäck ergibt sich gerade keine Notwendigkeit zu einer erneuten Sicherheitsüberprüfung, da das getrennte Reisen von Gepäck und Passagier nicht vom Willen des Fluggastes abhängt. Das Gepäck des Klägers hätte daher gegebenenfalls mit einem späteren Transport befördert werden können. Es erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung des Entschädigungsbetrags von 600 Euro.

Auch dieses Urteil zeigt erneut, dass es sich lohnt, sich mit den Fluggesellschaften über die Verspätungsentschädigung auseinander zu setzen.

BGH, Urteil vom 28.08.2012 Az. X ZR 128/11

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