FG Köln: Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

Das Finanzgericht Köln hat am 16. Juli 2013 entschieden, dass auch für volljährige verheiratete Kinder unter 25 ein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Einkünfte des Kindes sowie die Unterhaltsleistungen des Partners den Betrag in Höhe von 8.004,00 Euro übersteigen.

Die beklagte Familienkasse hatte den Kindergeldanspruch zuvor abgelehnt, da das 21 jährige Kind genügend Ausbildungsvergütung sowie Unterhaltszahlungen des Ehemannes erhalte und daher kein Mangelfall vorliege.

Das FG hingegen sah die gesetzlichen Vorgaben für den Bezug von Kindergeld als erfüllt an. Danach reiche es, wenn das Kind unter 25 Jahre alt sei und sich in einer Erstausbildung befinde. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.01.2012 komme es daher auf die eigenen Bezüge der Kinder nicht mehr an. Eine anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) erklärte das FG für rechtswidrig.

Gegen diese Entscheidung wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München zugelassen.

FG Köln, 16.07.2013, 9 K 935/13

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln

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