Falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen durch den VN im Versicherungsantrag können den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen. Dies auch dann möglich, wenn der VN den Makler über seine Krankheitsgeschichte wahrheitsgemäß informiert hat, der Makler diese aber nicht in den Antrag aufgenommen hat.
Ein VN war seit 2007 privat krankenversichert. 2010 wurden bei ihm Herzprobleme diagnostiziert. Im Jahr 2011 stellte der Makler im Auftrag des VN einen neuen Antrag bei einer anderen Krankenversicherung In diesem Antrag wurden die relevanten Gesundheitsprobleme, insbesondere die Herzerkrankung nicht angegeben. Mit Einreichen des neuen Antrags kündigte der Makler die bestehende Versicherung.
Im Jahre 2014 erfuhr die Versicherung von der vorbestehenden Herzerkrankung. Sie focht den Vertrag an und forderte die bisherigen Leistungen zurück.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf erfolgte die Anfechtung zurecht. Der VN muss sich die Täuschung durch seinen Makler zurechnen lassen, weil dieser kein „Dritter“ ist, sondern in seinem Lager steht.
Der Makler hat sich gegenüber seinem Vertragspartner, dem VN aber schadensersatzpflichtig gemacht. Den ihm entstandenen Schaden kann er von dem Makler und dessen Haftpflichtversicherung zurückfordern.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017, Az. I-4 U 191/15
Schreibe einen Kommentar