Fallstricke beim Zurruhesetzungsverfahren von Beamten

Oft versuchen Behörden, sich von beamteten Mitarbeitern zu lösen, wenn diese nach Ansicht ihrer Vorgesetzten zu lange wegen Krankheit gefehlt haben. Ein derartiges Verfahren, das mit einer Zurruhesetzung des Beamten wegen Dienstunfähigkeit enden kann, muss allerdings unter Beachtung strenger Regelungen durchgeführt werden, die sich aus den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sowie aus dem Beamtenstatusgesetz ergeben.

Insoweit ist es wichtig zu wissen, dass man nach der Einleitung eines solchen Verfahrens keineswegs der möglichen Willkür seines Dienstherrn ausgeliefert ist. Das gesetzgeberische Ziel ist es in diesem Zusammenhang, eine Zurruhesetzung des jeweiligen Beamten zu vermeiden. Bei einer festgestellten Restleistungsfähigkeit ist es gegebenenfalls das Ziel, eine anderweitige Verwendung zu ermöglichen.

Von besonderer Bedeutung ist nach der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Dienstherrn die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Untersuchungsanordnung so gestaltet sein, dass der Beamte gegebenenfalls mit fachkundiger Hilfe eines Anwalts allein aufgrund der Begründung dieser Anordnung beurteilen kann, ob er sich der vom Dienstherrn angeordneten Untersuchung unterziehen muss. Dementsprechend muss diese Anordnung sämtliche Elemente enthalten, die für die Beurteilung ihrer Rechtsmäßigkeit wesentlich sind.

Eine gründliche Überprüfung einer solchen Untersuchungsanordnung ist daher zwingend erforderlich. Hier ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass der Beamte der Untersuchungsanordnung Folge leistet, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht mehr beanstandet werden kann.

Wenn andererseits der Beamte die Durchführung einer angeordneten Untersuchung verweigert, diese Anordnung sich hinterher jedoch als rechtmäßig herausstellt, kann dieses Verhalten gleichfalls negative Auswirkungen für den Beamten haben.

Schon dieser kurze Ausschnitt aus dem Zurruhesetzungsverfahren zeigt, dass es wichtig ist, dass sich der betroffene Beamte kompetent beraten und vertreten lässt.

Die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens bzw. eines Verfahrens zur Überprüfung der Dienstfähigkeit stellt einen Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung dar. Alle Beamten, die privat rechtsschutzversichert sind oder Rechtsschutz durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft genießen, erhalten für die Beauftragung eines Anwalts Deckungsschutz.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen nur empfehlen, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wir sichern Ihnen eine umgehende und zügige Unterstützung zu.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert