EuGH: Neuigkeiten zur Flugverspätung

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In einer brandaktuellen Entscheidung hat der EuGH die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung nach Flugverspätung präzisiert. In dem entschiedenen Fall hatte das Flugzeug mit einer Verspätung von 2: 58 Stunden auf der Landebahn aufgesetzt. Die Passagiere konnten das Flugzeug aber erst mit einer mehr als dreistündigen Verspätung verlassen.

Der Begriff der „Ankunft“ eines Fluges ist in der einschlägigen EG-Verordnung nicht definiert.

Nach Ansicht des Flugunternehmens sollte es auf den „Touchdown“, also das Aufsetzen auf der Landebahn ankommen. Als weitere Möglichkeit wäre noch das Erreichen der Parkposition („In-Block-Zeit“) in Frage gekommen.

Der EuGH entschied nun, dass der Flug beendet sei, wenn sich die Türen des Flugzeugs öffnen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Reisende wieder die Möglichkeit, selbstbestimmt dem Zweck seiner Reise nachzugehen. Vorher befindet er sich noch in der Weisungs- und Kontrollhoheit des Luftfahrtunternehmens.

 

EuGH, Urteil vom 05.09.2014, Az. C-452/13

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