Von der Entschädigungspflicht bei Flugverspätungen kann sich eine Fluglinie nur dann entlasten, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.
Diese liegen nur dann vor, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.
In einem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall kam es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sechs Stunden, Die Fluggesellschaft trug vor, dass das Flugzeug am Vorabend auf einem anderen Flughafen beschädigt worden sei. Ein Treppenfahrzeug sei gegen das Flugzeug gefahren und habe einen Flügel strukturell beschädigt, sodass das Flugzeug habe ersetzt werden müssen.
In seinem Beschluss vom 14.11.2014 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein außergewöhnlicher Umstand nicht vorliege. Eine derartige Kollision sei als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eine Luftfahrtunternehmens sei. Die Fluglinie ist dementsprechend zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet.
EuGH, Beschluss vom 14.11.2014, Az C-394/14
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