EuGH entscheidet zum Ausgleichsanspruch wegen nichtgenommener Urlaubstage von Verstorbenen

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Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem es um Ansprüche der Witwe gegen den Arbeitgeber ihres Ehemannes ging. Der Verstorbene hatte zum Zeitpunkt seines Todes 140,5 Tage Jahresurlaub angesammelt. Die Witwe forderte daraufhin vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für diese Urlaubstage. Dieser lehnte ab und verwies darauf, dass der Anspruch nicht durch Erbfall übertragbar sei.

Der Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass europäisches Recht einer Gepflogenheit oder nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Anspruch auf einen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers untergeht. Dieser Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub hänge auch nicht davon ab, dass der Verstorbene bereits einen Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt habe.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei. Die europäische Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung sehe vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben. Bereits entschieden sei, dass Arbeitnehmer nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage haben. Dies gelte auch, wenn während des Anstellungsverhältnisses der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht hatte genommen werden können. Es gelte zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer jeglicher Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird. Ein Anspruch auch im Todesfalle stelle nun die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher, da der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen dürfe.

 

EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13

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