Erkrankung bei Pauschalreisen – Wann gibt es eine Entschädigung?

Bei Lebensmittelvergiftungen oder bakteriellen Erkrankungen auf Reisen ist das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden abzugrenzen.

Häufig spielen auch die klimatischen Verhältnisse oder der Genuss außerhalb des Hotels eine Rolle. Der Reisende hat nach gängiger Rechtsprechung darzulegen und zu beweisen, dass die Ursache seiner Erkrankung in den hygienischen Verhältnissen oder der Verpflegung seiner Hotels liegt. Der Anscheinsbeweis ist nur geführt, wenn eine nicht unerhebliche Zahl, also mehr als 10 % der Hotelgäste, an den gleichen Symptomen erkrankt sind. Hier muss der Reisende aber präzise Angaben machen; allgemeine Vermutungen reichen nicht aus! Nur dann muss der Reiseveranstalter nachweisen, dass das Hotelessen nicht die Ursache war.

Führt die Erkrankung zu Bettlägerigkeit kann eine anteilige Minderung bis zu 100 % und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen, ggf. auch ein Abbruch der Reise.

Das Amtsgericht Rostock hat kürzlich entschieden, dass auch bei einer Kreuzfahrt dieselben Grundsätze zugrunde gelegt werden müssen. Bei einem Noro-Virus an Bord muss der Reisende nachweisen, dass mehr als 10 % der Passagiere erkrankt sind.

 

AG Rostock, Urteil vom 10.12.2014, Az. 47 C 210/14

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