Der BGH (Az. III ZR 183/17) hat heute entschieden, dass auch der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist. Damit haben die Erben gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zugang zu dem Konto einschließlich aller darin enthaltener Nachrichten.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter im Alter von 15 Jahren verstarb, nachdem sie unter ungeklärten Umständen unter eine U-Bahn geriet. Die Mutter hatte kurz nach dem Tod ihrer Tochter versucht, sich mit deren ihr bekannten Zugangsdaten in das Facebook-Konto der Tochter einzuloggen. Sie wollte so in Erfahrung bringen, ob ihre Tochter vor ihrem Tod Suizidabsichten hatte. Sie scheiterte allerdings, da Facebook, das Konto bereits in den sog. Gedenkzustand verstetzt hatte. Dabei blieben zwar alle Inhalte erhalten, aber ein Zugriff auf die Nachrichten auf dem Konto war nicht mehr möglich.
Der BGH hat nun festgestellt, dass der Vertrag mit Facebook genau wie alle anderen Verträge der Erblasserin mit den Erben gem. § 1922 Abs. 1 BGB fortbesteht. Die Klauseln zum Gedenkzustand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook sind unwirksam. Auch durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und das Datenschutzrecht ist der Anspruch auf Zugang zum Nutzerkonto nicht eingeschränkt.
Diese Entscheidung zeigt nochmals wie wichtig es ist, sich auch mit dem digitalen Nachlass zu beschäftigen.
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