Wird ein Flug annulliert, weil das Flugzeug aus Mangel an Enteisungsmitteln nicht starten kann, muss die Fluggesellschaft den Fluggästen eine Ausgleichsleistung bezahlen. Ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand liegt nicht vor. Das hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 19.11.2013 entschieden.
Der Kläger dieses Rechtsstreits hatte für den 10.12.2010 für eine größere Gruppe einen Flug von Berlin nach Rom gebucht. Der Flug fiel aus. Die Fluggesellschaft entschuldigte sich mit der Begründung, es habe einen Mangel an Enteisungsmitteln gegeben.
Auch das Landgericht Potsdam sah dies bereits anders und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung von 250,00 Euro pro Person.
Die Berufung wurde vom OLG mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Luftfahrtunternehmen dafür zu sorgen habe, dass die erforderlichen Betriebsstoffe bereits stehen. Dazu zählen bei winterlichen Wetterbedingungen insbesondere Enteisungsmittel.
Ein Mangel an derartigen Mitteln sei auch tatsächlich beherrschbar, denn er lasse sich durch rechtzeitige Beschaffung und Vorratshaltung vermeiden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013, Az. 2 U 3/13
Schreibe einen Kommentar