Einstweilige Verfügung wegen Eintrittspflicht des Krankenversicherers

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Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 12.10.2011 seine gefestigte Rechtsprechung bestätigt, wonach in Ausnahmefällen eine Krankenversicherung im Wege der einstweiligenVerfügung zu einer Kostendeckung verpflichtet werden kann.

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn zB glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Kosten nicht vorab aus seinem Vermögen bestreiten kann; weiterhin muss nachgewiesen werden, dass für den Fall, dass die Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt würde, Lebensgefahr besteht.

Diese Voraussetzungen hatte das Gericht in dem entschiedenen Fall bejaht. Es ging hier um eine ärztliche verordnete Intensivpflege in der Nacht, ohne die der Versicherungsnehmer hätte ersticken können. Auch eine derartige Tätigkeit, die auf Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit gerichtet ist, muss nach Auffassung des OLG Hamm als Heilbehandlung bewertet und deshalb vom Versicherer bezahlt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2011 Az. 20 W 29/11

 

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