Die Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde gilt als „Annullierung“

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21.12.2021 mit mehreren Urteilen in verbundenen Verfahren entschieden, dass ein Flug dann als annulliert anzusehen ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt hat.

In einem solchen Fall sei die Vorverlegung als erheblich anzusehen, da sie für die jeweiligen Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen könne. So müsse eine neue, frühere Abflugzeit den Fluggast veranlassen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um den vorverlegten Flug zu erreichen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auch häufig dazu, dass er das Flugzeug nicht nehmen könne, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte.

Im Rahmen der genannten Entscheidungen hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass es für das Vorliegen einer „bestätigten Buchung“ aus ausreicht, wenn der jeweilige Fluggast bei einer verbundenen Reise, z. B. einer Pauschalreise, vom Reiseveranstalter eine Information erhalten hat, aus welcher sich Abflug und Ankunftszeit sowie Flugnummer individuell ergeben. Es ist also nicht erforderlich, dass der jeweilige Fluggast über eine bestätigte Buchung des ausführenden Luftfahrtunternehmens selbst verfügt.

 Im Ergebnis ergibt sich aus dieser neuesten Rechtsprechung des EuGH, dass auch im Falle einer Vorverlegung der Flugzeit von mehr als einer Stunde Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden können.

EuGH, Urteil vom 21.12.2021, Az. C-146,20 usw.

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