Wenn eine Person wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben kann und der Krankengeldanspruch ausgelaufen ist, entsteht eine bedrohliche Finanzlücke. Die wirtschaftliche Existenz ganzer Familien ist oft bedroht.
Hier kann die sogenannte „Nahtlosigkeitsregelung“ helfen.
Voraussetzung ist, dass eine Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. In diesem Fall besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III, obwohl – im Unterschied zum „normalen“ Arbeitslosengeld – aufgrund der Arbeitsunfähigkeit diese Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Ca. 32.000 Personen bezogen im Jahr 2016 pro Monat Arbeitslosengeld unter dieser Voraussetzung.
Die Feststellung, ob die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung vorliegen, bedarf meist einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur. Verneint der Ärztliche Dienst eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit, dann muss sich die betroffene Person mit ihrem Restleistungsvermögen für die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen, um weiterhin, ein ggf. gemäß § 151 Abs. 5 SGB III reduziertes, Arbeitslosengeld zu erhalten. Wird im Ergebnis dieser Begutachtung jedoch eine geminderte Leistungsfähigkeit festgestellt, dann besteht der Arbeitslosengeldanspruch nach § 145 SGB III und es ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 S. 1 SGB III). Als zuständiger Rehabilitationsträger für diese Leistungen kommt die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht, die einen solchen Antrag ggf. in einen Antrag auf Rente umzudeuten hat (§ 116 SGB VI) und (erneut) eine sozialmedizinische Begutachtung vornehmen kann. Bei einer Bestätigung des Votums des Ärztlichen Dienstes (und dem Vorliegen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen) wird eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Bis zur Feststellung der geminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger zahlt die Arbeitsagentur weiterhin Arbeitslosengeld, auch dann wenn gegen den Rentenversicherer vor den Sozialgerichten geklagt werden muss.
Stellen Sie vor Auslaufen des Krankengelds einen Antrag bei der Arbeitsagentur. Verlangen Sie bei der Arbeitsagentur einen schriftlichen Bescheid für Ihren Antrag!
Wir helfen Ihnen, wenn die Behörden Ihnen nicht helfen!
Potthast Rechtsanwälte Köln
Tel. 0221-99224610
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