Die EU-Erbrechtsverordnung – Was ändert sich für Todesfälle ab dem 17. August 2015?

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) soll die Abwicklung von Erbfällen mit internationalem Bezug erleichtern. Sie gilt für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015. Was ist zu beachten?

Um eine bislang –bei Erbfällen mit internationalem Bezug- möglicherweise eintretende sog. Nachlassspaltung zu verhindern, wird bei künftigen Todesfällen rechtlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft. Für die Abwicklung des Nachlasses ist dann nicht mehr relevant, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte oder wo der Nachlass belegen ist. Beispielsweise ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in Deutschland und weiterem Vermögen in Frankreich, der seinen Lebensabend in Südtirol verbringt, wird dann ausschließlich nach italienischem Erbrecht beerbt werden.

Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach rein objektiven Kriterien festzulegen sein. Hierbei sind die gesamten Lebensumstände des Erblassers vor und bei seinem Tod zu bewerten. Um eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zu vermeiden, wird es möglich, in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen für die Abwicklung des Nachlasses das Recht desjenigen Staates zu wählen, welchem der Erblasser angehörte. Die Rechtswahl umfasst dann den gesamten Nachlass.

Um die Abwicklung von Erbfällen mit europäischem Bezug insgesamt zu erleichtern, wird eine weitere Neuerung installiert- das Europäische Nachlasszeugnis.

Erben und Testamentsvollstrecker, aber auch Vermächtnisnehmer und Nachlassverwalter, sollen damit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen können. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass in mehreren Mitgliedsstaaten Nachlass zu regeln ist und nicht nur innerstaatliche Sachverhalte betroffen sind.

Menschen, die einen Bezug zum Ausland haben, sei es in internationalen Patchwork-Familien, aufgrund Vermögens im Ausland oder weil eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ansteht, sollten ihre letztwillige Verfügung überprüfen. Hier lohnt eine individuelle Beratung.

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