Der „Zug zum Flug“ ist eine Pauschalreiseleistung

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Verspätungen auf der Bahnfahrt sind ärgerlich. besonders dann, wenn man aufgrund der Bahn-Verspätung ein Flug verpasst. Reisende, die eine Pauschal-Flugreise gebucht haben und vom Reiseveranstalter den Bahntransfer zum Flughafen („Zug zum Flug“) gestellt bekommen, können allerdings aufatmen.

Denn der BGH hat bereits mit Urteil vom 29.06.2021 (Aktenzeichen X ZR 29/20) zugunsten des Reisenden entschieden, dass es sich dann bei einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bahntransfer um eine Pauschalreiseleistung handelt, wenn der „Zug zum Flug“ in der Reisebeschreibung ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als „Vorteil“ aufgeführt wird.

Dem liegt zugrunde, dass solche Reisebeschreibungen immer aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden auszulegen sind. Wird der Bahntransfer folglich in der Reisebeschreibung neben Flug-, Hoteltransfer und Unterkunft ohne einen weiteren Hinweis erwähnt, darf der Reisende davon ausgehen, dass es sich um eine Leistung des Reiseveranstalters handelt.

Wie immer, wenn eine Pauschalreise einen Mangel aufweist, muss der Reiseveranstalter soweit der Mangel vom Reisenden ordnungsgemäß angezeigt wurde Schadenersatz leisten. D. h. die Mehrkosten für eine spätere Anreise zum Urlaubsort und die eventuell verlorenen Urlaubstage muss der Reiseveranstalter erstatten.

Wie immer, wenn eine Pauschalreise einen Mangel aufweist, muss der Reiseveranstalter soweit der Mangel vom Reisenden ordnungsgemäß angezeigt wurde Schadenersatz leisten. D. h. die Mehrkosten für eine spätere Anreise zum Urlaubsort und die eventuell verlorenen Urlaubstage muss der Reiseveranstalter erstatten.