Der Risikoausschluss Erbrecht in der Rechtschutzversicherung gilt nicht für die Vermögensübertragung auf künftige Erben

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Regelrecht reflexartig verweigern Rechtschutzversicherer Ihren Kunden die Deckung, wenn die Tätigkeit der beauftragten Anwälte irgendwie mit einem möglichen Erbfall oder tatsächlich eingetretenen Erbfall in Zusammenhang steht. Wie eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Az. 12 U 27/07 vom 20.09.2007) zeigt ist diese Ablehnung aber nicht immer berechtigt.

Der Sachverhalt

Dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall lagen Versicherungs-bedingungen zu Grunde, die den auch heute noch üblichen Passus enthielten:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien- und des Erbrechts.“
Die Ehefrau des Versicherungsnehmers verlangte Deckung für eine Klage gegen Ihren Bruder auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von. 43.333,00 €. Dieser hatte nämlich mit notariellem Vertrag im Wege der vorweg genommen Erbfolge ein Grundstück erhalten und sich verpflichtet seiner Schwester spätestens zwei Monate nach dem Erbfall einen Ausgleich in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes zu zahlen. Die Mutter starb. Der Bruder zahlte auf Basis eines Verkehrswertes von nur 20.000,00 € 6.666,66 € an die Schwester. Diese geht aber von einem Verkehrswert von 150.000,00 € aus und will klagen.
Die Rechtschutzversicherung lehnt die Deckung unter Hinweis auf den Ausschluss für Erbrecht ab und wird selbst verklagt.

Auslegung des Ausschluss

Das OLG stellte dann zutreffend fest, dass die Übertragung im Wege der vorweg genommenen Erbfolge nicht von diesem Ausschluss umfasst war. Denn alle Bedingungen die eine Versicherung vorgibt muss man so auslegen, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht und nicht wie dies möglicherweise Juristen bei einem Versicherer tun.

Es zählt die Sicht des Versicherungsnehmers

Die Mutter wollte künftigen Streit vermeiden und Vermögen verteilen. Dieser Vertrag zu Lebzeiten richtet sich nicht nach dem Erbrecht sondern ist rein privatrechtlich. Auch die begehrte Ausgleichszahlung beruht auf diesem Vertrag. Die Klage für die der Versicherer zahlen soll ist daher keine Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem Bereich des Erbrechts. Also muss die Versicherung zahlen.

Fazit

Der Wortlaut dieser Klausel bezieht sich nicht auf alle Rechtsgeschäfte mit erbrechtlichen Auswirkungen, sondern nur auf die Verfolgung von Interessen aus dem Erbrecht.

Anmerkung

Übrigens ist es auch nicht entscheidend, ob die Versicherung vor dem Abschluss des Notarvertrages schon bestanden hat. Der Versicherungsfall ist nämlich erst eingetreten, als der Bruder sich weigerte vollständig zu zahlen. Die Schwester hätte also nach dem Vertragsschluss noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen können.
Bei Fragen zu Erb- und Versicherungsrecht stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Potthast Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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