Lange bestand Streit darüber, wie Lebensversicherungen im Erbfall bei der Berechnung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu bewerten sind. Nur die vom Erblassers gezahlten Beiträge meinten die einen, der wahre Wert der Versicherung zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalles, meinten die anderen.
Da die Rückkaufswerte von Versicherungen bei längeren Laufzeiten regelmäßig die gezahlten Prämien übersteigen, hatte die eine oder andere Bewertungsmethode erhebliche Auswirkungen auf die Ermittlung des für Pflichtteilsansprüche maßgeblichen Wertes. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in zwei seit langem erwarteten Entscheidungen für Klarheit gesorgt (AZ: IV ZR 73/08 u. IV ZR 230/08):
Entscheidend ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalles. Damit wurden die Rechte der Enterbeten gestärkt. Denn Pflichtteilsberechtigte können jetzt eine höhere Teilhabe an bereits vor dem Tod des Erblassers verschenkten oder durch Tod auf die Erben übergegangenen Lebensversicherungen einfordern.
Schreibe einen Kommentar