BGH: Mieter muss bei Rückgabe der Wohnung ausgefallene Farbgestaltungen beseitigen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06. November 2013 festgestellt, dass sich ein Mieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er eine in einem neutralen Farbton gestaltete Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem ausgefallenen farblichen Zustand übergibt.

Ein Mieter hatte eine Doppelhaushälfte von seinem Vermieter übernommen, die zuvor frisch in weißer Farbe renoviert worden war. Der Mieter strich einzelne Wände in knalligen Farben (rot, blau, gelb). In diesem Zustand wurde das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter herausgegeben. Der Vermieter musste sodann die farbig gestalteten Wände zuerst mit Haftgrund und sodann zweimal mit weißer Farbe überstreichen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Vermieter hat den Mieter auf Schadensersatz hinsichtlich dieser Kosten verurteilt.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht einen Schadensersatzanspruch größtenteils zuerkannt. Eine Revision des Mieters vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung übernimmt und diese mit so ausgefallenen Farben versieht, dass es auf potentielle Nachmieter abschreckend wirkt und eine Neuvermietung praktisch unmöglich macht. Beseitigt ein Mieter bei Auszug diese Farbgestaltung auch nach Aufforderung durch den Vermieter nicht selber, dann entsteht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten, die für die Beseitigung der für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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