In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Gerichte Geschädigten keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung ihrer Schäden stellen dürfen (Beschl. v. 30.07.2024, Az. VI ZR 122/23). Der Beschluss betont, dass § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nur Beweiserleichterungen bietet, sondern auch die Darlegung des Schadens vereinfacht.
Hintergrund des Falls
In dem Fall klagte ein Mercedes-Fahrer nach einem Unfall mit einem Sprinter-Fahrer auf Schadensersatz. Der Kläger legte ein Privatgutachten über die Reparaturkosten vor, doch sowohl das Landgericht (LG) Gießen als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wiesen die Klage ab. Das OLG sah die Möglichkeit, dass der Kläger die Schäden manipuliert haben könnte, und monierte, dass die einzelnen Schadenpositionen nicht konkret genug dargelegt worden seien.
Entscheidung des BGH
Der BGH widersprach dem OLG und rügte die zu hohen Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers. Gemäß § 287 ZPO müssen Geschädigte nicht zwingend ein Privatgutachten vorlegen, sondern können auch eine gerichtliche Feststellung der Schäden durch einen Sachverständigen beantragen. Der BGH stellte zudem fest, dass das OLG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Gerichte dürften nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung eines Schadens vereinfachen. Damit stärkt der BGH die Rechte von Geschädigten und betont, dass die Anforderungen an die Darlegung eines Schadens nicht überspannt werden dürfen.
Fazit
Diese Entscheidung bringt Erleichterungen für Kläger in Schadensersatzverfahren: Sie können ihre Schäden auch ohne umfassende Gutachten schlüssig darlegen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Zugang zu Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, insbesondere wenn die Beweislage komplex ist.
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