BGH: Haftung eines Erben wegen Forderungen aus einem Mietverhältnis

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In einer Entscheidung vom 23.01.2013 hat sich der BGH mit dem Umfang der Haftung eines Erben aus dem Mietverhältnis des Erblassers beschäftigt.

In dem vorliegenden Fall machte der Vermieter des Erblassers gegen dessen Erbin Forderungen aus einem Mietverhältnis geltend. Neben Mietzahlungen für die drei Monate nach dem Versterben bis zur Beendigung des Mietverhältnisses verlangte er Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Schäden an der Mietsache sowie Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Erbin erhob die Dürftigkeitseinrede des Nachlasses gemäß § 1990 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.

Das erstinstanzliche Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Berufungsinstanz gab der Klage nur hinsichtlich der offenen Monatsmieten und der Räumungskosten statt. Die Revision der Erbin beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

Nach der Auffassung des BGH stellen auch die nach dem Tod eines Mieters fällig werdenden Forderungen aus diesem Mietverhältnis jedenfalls dann Nachlassverbindlichkeiten dar, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses auf § 564 BGB beruht. Diese Vorschrift regelt ein Kündigungsrecht des Mietvertrages im Falle des Versterbens des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Forderungen eintreten muss.

Da die Erbin die Dürftigkeitseinrede erhoben hat und der Nachlass unzulänglich ist, hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12

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