BGH erklärt Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Altersvorsorgeverträge für unwirksam

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Der BGH hat mit Urteil vom 21. November 2023 – XI ZR 290/22 festgestellt, dass pauschale Klauseln zu Abschluss- und Vermittlungskosten in den Bedingungen von Riestersparverträgen nichtig sind.

Geklagt hatten Verbraucherschützer mit dem Ziel festzustellen, dass die Klausel:
„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
unwirksam ist.
Bei den betroffenen Verträgen wird zunächst lange eingezahlt (Ansparphase), bevor der Verbraucher sich dann entscheidet ob er sich das Kapital auszahlen lässt oder die Leibrente (Auszahlungsphase) erhält.

Nun soll der Verbraucher, auf Basis dieser Klausel im Kleingedruckten des Vertrages, nochmal -Jahre oder Jahrzehnte nach dem Abschluss des Riester-Vertrags – Abschlusskosten in nicht genannter Höhe für die Auszahlung als Leibrente tragen.

Tatsächlich ist die Klausel nicht klar und verständlich im Sinne des §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Verbraucher werden dadurch unangemessen benachteiligt. Denn sie können die dahinterstehtenden wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Es ist nicht zu erkennen, ob Abschluss- und/oder Vermittlungskosten anfallen und wenn, in welcher Höhe. Auch kann der Verbraucher nicht erkennen, ob solche Kosten einmalig oder jährlich anfallen.

Die Klausel ist wegen Verstoß gegen §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 S.2 BGB nichtig.

Das betrifft unzählige in der Vergangenheit, vorallem bei Sparkassen, abgeschlossene Riester-Spar-Verträge.

Verbraucher, die von der Bank oder Sparkasse nach der Anspraphase noch einmal Gebühren abgezogen bekommen, sollten dies prüfen. Alle, die jetzt noch einzahlen, sollten sich das Urteil für den Wechsel in die Auszahlungsphase merken.

Quelle: BGH-Pressemitteilungen