Viele Banken und Sparkassen verlangen laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall des Todes eines Kunden von den Erben in Bezug auf deren Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines sonstigen gerichtlichen Belegs.
Der BGH hat sich nun auf die Unterlassungsklage einer Verbraucherschutzorganisation mit der Fassung einer AGB einer bestimmten Sparkasse beschäftigt. Im Ergebnis kommt der BGH zu der Unwirksamkeit einer solchen Klausel, da diese mit wesentlichen gesetzlichen Grundlagen nicht vereinbar sei und den Kunden benachteilige.
Dem Gesetz ist der zwingende Nachweis einer Erbberechtigung unbekannt. Insbesondere existiert keine Verpflichtung, dass ein Erbe seine Erbenstellung durch einen entsprechenden gerichtlichen Beleg – in der Regel ein Erbschein – nachweist. Dieser Nachweis ist auch durch andere geeignete Mittel zulässig, beispielsweise durch die Vorlage eines Testaments etc. Die angegriffene Klausel räumt dem Verwender dessen ungeachtet jedoch das Recht ein, auf jedem Fall, d.h. auch bei unzweifelhaften Erbfällen, auf einem Erbschein o.ä. zu bestehen. Zwar hat eine Bank oder Sparkasse auch die Rechte der tatsächlichen Erben zu wahren, in dem sie diese vor unberechtigten Inanspruchnahmen schützt – das wäre der Fall, wenn jemand eine Erbenstellung behauptet, die aber nicht besteht – , aber dies setzt nicht zwingend einen gerichtlichen Beleg voraus. Es gibt ander und auch kostengünstigere Mittel, mit denen in vielen unzweifelhaften Erbschaftsfällen die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden kann. Durch die zwingende Erteilung eines Erbscheins o.ä. werden unnötige Kosten produziert und Gerichte in Anspruch genommen, ohne dass dies im Ergebnis notwendig ist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12
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