BGH: Entscheidung zur Haftung der Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

,

In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der BGH eine bis dahin offene Frage hinsichtlich der Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer Kinder entschieden.

Nach dieser Entscheidung haften Eltern grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihre minderjährigen Kinder über das Verbot von illegalem Filesharing informiert hatten  und keine Anhaltspunkte vorlagen, dass gegen das Verbot verstoßen wurde. Damit hoben der BGH die vorinstanzlichen Entscheidungen auf, die darüber hinaus eine Pflicht der Eltern konstatiert hatten, dass diese das Verbot auch regelmässig überwachen müssen. Somit liegt bei nicht erfolgter Überwachung ein Verstoß der Eltern gegen ihre Aufsichtspflicht vor.

Der Auffassung des BGH genügen Eltern aber ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihr altersgemäß entsprechend entwickeltes Kind über das Verbot des illegalen Filesharings informieren. Eine Überwachungspflicht ergibt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Eltern keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind das Verbot nicht einhält.

Eine Haftung der Eltern ist somit wegen einer fehlenden Aufsichtspflichtsverletzung nicht gegeben. In dem zu entscheidenden Fall war das Kind zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung 13 Jahre alt und daher noch nicht deliktsfähig. Sollte das minderjährige Kind jedoch in einem deliktsfähigen Alter, also mindestens 14 Jahre alt, sein, dann kann der Anspruch wegen der Urheberrechtsverletzung direkt gegen das Kind geltend gemacht werden.

BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert