BGH: Entscheidung zu Umfang des Beurkundungserfordernisses bei der Anfechtung eines Erbvertrages

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Der für Erbrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes hat sich in einer Entscheidung vom 10. Juli 2013 mit der Frage der Beurkundungserfordernisse bei der Anfechtung eines Erbvertrages beschäftigt.

Der Erblasser schloss mit seiner ersten Ehefrau einen Erbvertrag, wonach nach seinem Tode eine Stiftung Erbin werden solle. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und bestimmt seine zweite Ehefrau in einem handschriftlichen Testament zur Alleinerbin. Mittels notarieller Urkunde focht der Erblasser den Erbvertrag an. Aufgenommen in diese Urkunde wurde die Formulierung, dass eine Ausfertigung der Urkunde erst an das Nachlassgericht übersandt werden solle, wenn der Erblasser oder eine von ihm bevollmächtigte Person dem Notar gesonderte schriftliche Anweisung hierzu gibt. Einige Monate später wies der Generalbevollmächtigte des Erblassers den Notar schriftlich im Namen des Erblassers an, die Anfechtungserklärung bei dem Nachlassgericht einzureichen. Zehn Monate später verstarb der Erblasser.

Zwischen der zweiten Ehefrau des Erblassers und der Stiftung entbrannte sodann ein Streit um die Erbenstellung. Die Stiftung vertrat die Auffassung, die notarielle Anfechtungserklärung des Erblassers sei unwirksam, da die Anweisung an den Notar, die Erklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, ebenfalls hätte notariel beurkundet sein müssen. § 2282 Absatz 3 BGB bestimmt, dass die Anfechtungserklärung eines Erbvertrages der notariellen Beurkundung bedarf. Sollte dies zutreffen, wäre die Stiftung Erbin des Erblassers aufgrund des nicht wirksam angefochtenen Erbvertrages, andernfalls die Ehefrau aufgrund des späteren Testamentes.

Landgericht und Oberlandesgericht haben im Sinne der zweiten Ehefrau entschieden. Auch die Revision vor dem BGH teilte diese Auffassung.

Danach bezieht sich das Formerfordernis des § 2282 Abs. 3 BGB nur auf die Anfechtungserklärung selber.

BGH, Urteil vom 10.07.2013, IV ZR 224/12

Quelle: Pressemitteilung BGH

 

 

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