BGH entscheidet zur Erstattung des Reisepreises nach Änderung der Reiseleistung durch Reiseveranstalter

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In einer Entscheidung vom 16.01.2018 hat sich der Bundesgerichtshof zur Frge der Erstattung eines Reisepreises nach Änderungen der Reiseleistung durch den Veranstalter geäußert.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2015 hatte ein späterer Kläger bei einem Reiseveranstaltung eine China-Rundreise gebucht. Dabei waren im Reiseverlauf in Peking verschiedene Besichtigungen vereinbart. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Veranstalter mit, aufgrund von Militärparaden könnten die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlichen Friedens nicht besichtigt werden, alternativ könne ein Tempel besucht werden.

Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag und machte die Rückzahlung des Reisepreises sowie vergeblicher Aufwendungen für Impfungen und Visa geltend. Nachdem der Veranstalter nicht zahlte, gaben sowohl Erst- als auch Berufungsinstanz der Klage statt, auch die Revision vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Der BGH wies darauf hin, dass ein Reiseteilnehmer sowohl bei einer deutlichen Erhöhung des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurücktreten könne. Eine  mehr als geringfügige Abweichung sei nur zulässig, wenn sich diese wirksam im Reisevertrag vorbehalten worden sei. Daran mangelte es vorliegend jedoch. Die in dem streitgegenständlichen Reisevertrag befindlichen Änderungsklausel waren nach Auffassung des BGH unwirksam. Zudem handelte es sich bei dem Wegfall zweier bekannter Sehenswürdigkeiten in Peking um eine wesentliche Änderung des Reiseverlaufes.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 16.02.2018, X ZR 44/17

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