BGH entscheidet zum Mitverschulden verunfallter Fahrradfahrer, die ohne Helm unterwegs sind

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Dem BGH lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem es um die Frage ging, ob eine Fahrradfahrerin eine Mitschuld am Unfall bzw. den Unfallfolgen -einer schweren Kopfverletzung- trifft, weil sie keinen Helm getragen hat.

Die Klägerin war im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße gestürzt. Sie hatte einer PKW-Türe nicht mehr ausweichen können, die eine PKW-Fahrerin von innen öffnete. Einen Helm hatte die Radfahrerin nicht getragen. Folge des Sturzes war eine schwere Schädel-Hirnverletzung, zu der auch das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Die Radfahrerin wollte nun Schadensersatz von der PKW-Fahrerin und deren Versicherung. Durch das Oberlandesgericht wurde der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet und ihr Schadensersatzanspruch mit der Begründung um diese Quote verringert, sie habe schließlich  keinen Schutzhelm getragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun anders entschieden und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Der Geschädigten könne haftungsrechtlich ein Mitverschulden dennoch anzulasten sein, wenn sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es war aber nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 so, dass innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm trugen. Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein, wonach ein Schutzhelm zum eigenen Schutz im innerstädtischen Verkehr erforderlich und zumutbar gewesen sei, bestand daher nicht.

 

Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

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