Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein bahnbrechendes, verbraucherfreundliches Urteil gesprochen.
Wenn es der Versicherer unterlassen hat, einen sogenannten Altvertrag (vor 2008 abgeschlossen) an das neue VVG anzupassen, kann sich der Versicherer im Schadensfall nicht darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen hat.
Im entschiedenen Fall hatte ein Gebäudeversicherer die Regulierung eines Leitungswasserschadens mit der Begründung verweigert, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des leerstehenden Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen grob fahrlässig verletzt habe.
Der BGH entschied jetzt, dass ein Versicherer, der die gesetzliche Möglichkeit der Anpassung seiner Versicherungsbedingungen bei Altverträgen nicht genutzt habe, sich im Schadensfall nach dem 01.01.2009 nicht auf die in den alten Bedingungen enthaltenen Klausel zur Leistungsfreiheit berufen könne, nach der der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit berechtigt sei.
Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung den gesamten Schaden bezahlen muss.
BGH IV ZR 199/10, verkündet am 12.10.2011
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