BGH entscheidet erneut für Flugreisende

In einer neuen Entscheidung hat der BGH wieder gegen eine Fluggesellschaft entschieden.

Die Kläger buchten bei der beklagten Iberia S.A. einen Flug von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde und 20 Minuten. Mit entsprechender Verspätung traf die Maschine in Madrid ein. Der Weiterflug sollte von einem ausgelagerten Terminal erfolgen, welches die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen dann mit einem anderen Flug 7,5 Stunden später in Düsseldorf an.

Nachdem das Berufungsgericht der Klage auf eine Entschädigung in Höhe von jeweils 600,- Euro stattgegeben hatte, wies der BGH die Revision der Beklagten zurück.
Er nahm Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH. Dementsprechend steht dem Reisenden auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.

BGH, Urteil vom 17.09.2013, Az. X ZR 123/10

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