Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04. September 2018 festgestellt, dass Passagiere eines annullierten Flugs auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben können, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb die Passagiere den Flug nicht erreichen konnten.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar buchte einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Das Luftverkehrsunternehmen annullierte diesen Flug und sandte das Flugzeug ohne Passagiere nach Lanzarote. An dem Tag des Abfluges wurden die Passagierkontrollen am Flughafen Hamburg bestreikt. Daraufhin verlangte das Ehepaar nach der Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlungen.
Die darauf gerichtete Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Gerichte nahmen an, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, weil von den massiven Störungen bei der Sicherheitskontrolle auch Passagiere des Fluges nach Lanzarote betroffen waren und zudem ein Sicherheitsrisiko bestünden habe, da wegen des großen Andrangs an den wenigen geöffneten Kontrollstellen die Kontrolle nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt hätte erfolgen können.
Dieser Ansicht folgte der BGH nicht und hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach Auffassung des BGH genügt es nicht anzunehmen, die Annullierung sei gerechtfertigt, weil zahlreiche Passagiere den Flug nicht rechtzeitig hätten erreichen können. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung der Sicherheit durch den großen Andrang vor.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
BGH, Urteil vom 04.09.2018, X ZR 111/17
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